Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für die Wirksamkeit eines Arbeitsvertrages bedarf es nicht zwingend einer schriftlichen Niederlegung, auch ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag ist rechtlich wirksam. Die schriftliche Niederlegung muss aber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Der Arbeitsvertrag wird erst mit der Unterzeichnung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber wirksam.
Bestandteile im Arbeitsvertrag
Es gibt eine ganze Reihe von Angaben, die in einem Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden müssen und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet abgeschlossen wird. Dazu gehören neben vollständigen Angaben über Name und Anschrift von Arbeitnehmer und Arbeitgeber Angaben zu Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub, Kündigungsfristen, Tätigkeitsmerkmalen und Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Der befristete Arbeitsvertrag
Der befristete Arbeitsvertrag wird nur auf eine, vorher festgelegte Zeitspanne bzw. bis zu einem vorher festgesetzten Termin abgeschlossen. Das Ende steht bei Abschluss des Vertrages schon fest und es bedarf daher für die wirksame Beendigung des Arbeitsvertrages keiner formellen Kündigung mehr. Befristete Arbeitsverträge werden oftmals als Überbrückung für Elternzeiten oder Krankheiten oder bei saisonalen Beschäftigungsverhältnissen abgeschlossen. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann auch über das ursprüngliche Enddatum hinaus erneut befristet verlängert werden, allerdings nicht beliebig oft. Bei einer kalendermäßigen Befristung des Arbeitsvertrages beträgt die Dauer der Befristung maximal 2 Jahre, die Befristung kann bis zu dreimal verlängert werden, solange die Dauer der Befristung die Gesamtzeit von 2 Jahren nicht überschreitet. Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis darüber hinaus aufrechterhalten, schreibt der Gesetzgeber dann den Übergang zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag vor. Wichtig für Arbeitnehmer ist, dass eine mündliche Befristung des Arbeitsvertrages nicht gültig ist, die zeitliche oder sachliche Befristung des Arbeitsverhältnisses bedarf zwingend der Schriftform. Sollte die Befristung nicht schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein, so gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet geschlossen.
Der unbefristete Arbeitsvertrag
Den Gegensatz zum befristeten Arbeitsvertrag stellt der unbefristete Arbeitsvertrag dar. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag wird immer dann geschlossen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf längere Frist an das Unternehmen binden will. Zum Schutz des Arbeitnehmers gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist, die gemäß §622 BGB mindestens 4 Wochen zum Ende des Kalendermonats beträgt und sich nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit verlängert. Unabhängig davon können tarifliche oder betriebliche Regelungen vereinbart werden. Wird eine Probezeit vereinbart, so gilt während der Probezeit eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen, entweder zum 15. eines Monats oder zum Monatsende.